AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
BUFFET-CATERING | FOODTRUCK & BBQ CATERING
J’S Gold Food | GOLDSTÜBLE
Wengertsteige 99
71088 Holzgerlingen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Buffet-Catering
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen von J’S Gold Food (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Mengenkalkulation und Verzehrverhalten
(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Sofern nicht anders geregelt, erlöschen schriftliche Angebote spätestens 10 Tage nach Ausstellungsdatum.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die Ausführung der Lieferung/Leistung zustande.
(3) Faktenbasierte Mengenkalkulation: Die Mengenkalkulation der angebotenen Speisen basiert auf objektiven Richtwerten, Erfahrungswerten der Cateringbranche sowie den standardisierten Mengenempfehlungen der Fachverbände (z. B. DEHOGA) pro Person für die vereinbarte Veranstaltungsart.
(4) Wünscht der Auftraggeber eine abweichende Mengenaufteilung oder eine Anpassung der Gesamtmengen, ist dies vor der finalen Auftragsbestätigung schriftlich mitzuteilen. Die Kalkulation wird in diesem Fall neu angepasst. Erfolgt keine fristgerechte Änderungsmeldung, gilt die im Angebot angegebene Mengen- und Portionskalkulation als vom Auftraggeber verbindlich genehmigt.
(5) Ausschluss von Mängelrügen bei Mengenabweichungen durch Verzehrverhalten: Da das individuelle Verzehrverhalten von Gästen (z. B. Bevorzugung einzelner Speisenkomponenten, Mehrfachverzehr, variierende Appetitgrößen) Schwankungen unterliegt, begründen leere Platten oder das vorzeitige Ausgehen einzelner Komponenten aufgrund ungleichmäßigen Verzehrs keinen Sachmangel. Die vereinbarte und bestätigte Speisenmenge kann im Nachhinein unter Berufung auf ein unzureichendes Sättigungsgefühl der Gäste nicht angefochten werden. Eine Nachlieferungspflicht besteht nicht.
(6) Bestellte und vertragsgemäß bereitgestellte, vom Auftraggeber jedoch nicht in Anspruch genommene Lieferungen und Leistungen werden vollumfänglich berechnet und können nicht rückvergütet werden.
§ 3 Preise, Leistungsänderungen und Preisvorbehalt
(1) Alle genannten Preise verstehen sich in Euro inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern diese nicht separat ausgewiesen wird.
(2) Aufgrund saisonaler Verfügbarkeiten von Zutaten und Rohstoffen behält sich der Auftragnehmer zumutbare Abweichungen und Äquivalenzänderungen bei der Zusammensetzung von Speisen und Menüs vor.
(3) Sofern sich die Einstandspreise für Rohstoffe, Lebensmittel oder Zulieferleistungen nach Vertragsschluss unvorhersehbar und wesentlich verändern, behält sich der Auftragnehmer eine angemessene Preisanpassung vor. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über wesentliche Abweichungen unverzüglich informieren, um eine einvernehmliche Lösung abzustimmen.
§ 4 Besonderheiten bei Cateringleistungen (Kühlung, Allergene & Kulinarik)
(1) Anlieferung und Lieferfenster: Die Anlieferung erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt. Der Auftraggeber hat ein angemessenes Toleranzfenster von bis zu 30 Minuten aufgrund unvorhersehbarer Verkehrsverhältnisse einzuräumen.
(2) Einhaltung der Kühlkette / Gefahrenübergang: Mit der Übergabe der Speisen an den Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person geht die Gefahr für den Zustand, den Verderb und die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Hygiene- und Kühlvorschriften auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer übernimmt ab Übergabe keine Haftung für Schäden oder Qualitätsmängel, die durch unsachgemäße Nachkühlung, Warmhaltung oder verspäteten Verzehr entstehen.
(3) Allergene und Unverträglichkeiten: Der Auftraggeber ist verpflichtet, besondere Diätanforderungen, Allergien oder Unverträglichkeiten der Gäste spätestens zusammen mit der verbindlichen Personenanzahl (§ 7) schriftlich mitzuteilen. Trotz sorgfältiger Zubereitung kann eine Spurenelementübertragung von Allergenen in der Großküche nicht vollständig ausgeschlossen werden.
(4) Kulinarischer Gestaltungsspielraum und geschmacklicher Ausschluss: Die Zubereitung, Würzung, optische Präsentation sowie die kulinarische Handwerkskunst unterliegen dem fachlichen Ermessen des Auftragnehmers (Koch/Caterer). Die Einhaltung fachlicher Qualitätsstandards wird zugesichert. Subjektive geschmackliche Präferenzen oder persönliche Vorlieben des Auftraggebers oder seiner Gäste (z. B. Schärfe, Salzgehalt, Garstufen) stellen keinen Sachmangel dar und berechtigen weder zur Minderung noch zur Anfechtung des Vertrags.
§ 5 Ausgabe der Speisen durch Drittpersonal / Fremdpersonal
(1) Werden die Speisen nicht durch das eigene Fachpersonal des Auftragnehmers ausgegeben, sondern durch den Auftraggeber selbst, dessen Gäste oder durch von ihm beauftragte Dritte (z. B. Fremdpersonal, Catering-Helfer der Location), übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für:
-
eine unsachgemäße Portionierung oder Ausgabe der Speisen,
-
dadurch bedingte vorzeitige Engpässe am Buffet,
-
die Einhaltung von Hygiene-, Temperatur- und Ausgabevorschriften während des Verzehrs,
-
Mängel oder Schäden, die auf eine unsachgemäße Behandlung der Speisen durch das Drittpersonal zurückzuführen sind.
(2) Eine Freistellung von der Vergütungspflicht oder ein Minderungsanspruch ist im Falle von Fehlern bei der Speisenausgabe durch Drittpersonal ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 6 Räumlichkeiten und Infrastruktur
Die Bereitstellung geeigneter, sauberer Räumlichkeiten und Ausgabeflächen sowie der erforderlichen Infrastruktur (z. B. ebenerdige Zugänge bzw. Aufzüge, Strom- und Wasseranschlüsse) liegt im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Auftraggebers, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
§ 7 Gästeanzahl und Nachbestellungen
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer spätestens 10 Tage vor dem Veranstaltungstermin die verbindliche Gästeanzahl sowie die endgültige Speisenauswahl schriftlich mitzuteilen. Diese Angaben bilden die Abrechnungsgrundlage.
(2) Die im Angebot vereinbarte Mindestabnahme bzw. Mindestpersonenzahl ist verbindlich. Bei einer Unterschreitung der Mindestpersonenzahl bleibt der vereinbarte Mindestpreis vollumfänglich zahlungspflichtig. Dem Auftraggeber steht es frei, die Buchung gemäß § 9 zu stornieren.
(3) Bei einer Überschreitung der angemeldeten Gästezahl werden zusätzliche Lieferungen (Speisen, Getränke, Mietequipment) nach den geltenden Preisen separat abgerechnet. Ein Anspruch auf Nachlieferung bei unangekündigter Überschreitung der Gästeanzahl besteht nicht.
§ 8 Mietgegenstände und Equipment
(1) Alle dem Auftraggeber überlassenen Gegenstände (z. B. Geschirr, Besteck, Chafing Dishes, Mobiliar) verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers und werden nur für die Dauer der Veranstaltung leihweise zur Verfügung gestellt.
(2) Die Mietgegenstände sind unverzüglich nach Abschluss der Veranstaltung in ordnungsgemäßem, vollzähligem Zustand zurückzugeben.
(3) Beschädigte oder verloren gegangene Mietgegenstände werden dem Auftraggeber zum Wiederbeschaffungswert bzw. in Höhe der tatsächlichen Reparaturkosten in Rechnung gestellt.
(4) Sorgfaltspflicht und Haftung bei Nutzung/Handhabung von Equipment: Der Auftraggeber trägt ab der Übergabe des Equipments bis zu dessen Rückgabe die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht. Für Sach- oder Personenschäden (wie z. B. Verbrennungen, Schnittverletzungen, Sachschäden durch offenes Feuer/Brennpasten oder unsachgemäße Nutzung von Elektrogeräten), die durch unsachgemäße oder fahrlässige Handhabung, Fehlbedienung oder mangelnde Beaufsichtigung des Equipments durch den Auftraggeber, dessen Gäste oder beauftragte Dritte entstehen, haftet der Auftraggeber selbst.Der Auftragnehmer wird insoweit von jeglicher Haftung und von Ansprüchen Dritter freigestellt, sofern der Schaden nicht auf einen nachweisbaren technischem Mangel des Geräts zum Zeitpunkt der Übergabe zurückzuführen ist.
§ 9 Stornierung / Rücktritt durch den Auftraggeber
(1) Ein Rücktritt oder eine Stornierung des Vertrages durch den Auftraggeber bedarf der Textform (z. B. E-Mail) und der Bestätigung durch den Auftragnehmer.
(2) Im Falle einer Stornierung steht dem Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung (Stornopauschale) auf Basis der vereinbarten Gesamtsumme wie folgt zu:
-
Bis 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 40 %
-
Bis 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 60 %
-
Bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 70 %
-
Ab 13 Tagen vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichtinanspruchnahme: 85 %
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
(3) Bereits speziell für die Veranstaltung angekaufte Waren, Zutaten oder reserviertes Mietequipment von Drittanbietern werden zusätzlich zu 100 % in Rechnung gestellt, soweit sie nicht anderweitig verwendet werden können.
§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware/Leistung bei Übergabe unverzüglich auf Vollständigkeit und sichtbare Mängel zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer direkt bei Übergabe/Abholung anzuzeigen, um eine sofortige Nachbesserung zu ermöglichen.
(2) Vom Auftraggeber fehlerhaft bestellte Waren oder Mengen sind vom Umtausch und von der Rücknahme ausgeschlossen.
§ 11 Zahlungsbedingungen und Vorkasse / Zahlungsverzug
(1) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Vorkasse und Anzahlungen: Ist vertraglich eine Zahlung per Vorkasse oder eine Anzahlung vereinbart, hat der Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers spätestens bis zu dem in der Rechnung bzw. Auftragsbestätigung genannten Fälligkeitsdatum zu erfolgen.
(3) Leistungsverweigerungsrecht und Rücktritt bei nicht rechtzeitiger Vorkasse: Geht die vereinbarte Vorkasse oder Anzahlung nicht fristgerecht vor dem Veranstaltungstermin auf dem Konto des Auftragnehmers ein, ist der Auftragnehmer nicht zur Ausführung des Auftrags, zur Warenbeschaffung oder zur Lieferung/Leistung verpflichtet (Leistungsverweigerungsrecht gem. § 320 BGB). Eine Lieferung oder Durchführung der Leistung wird bei nicht rechtzeitigem Zahlungseingang nicht garantiert.
(4) Lässt der Auftraggeber eine gesetzte Nachfrist zur Vorkasse ergebnislos verstreichen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Stornogebühren gemäß § 9 als Schadensersatz bzw. Ausfallentschädigung in Rechnung zu stellen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis im Eigentum des Auftragnehmers.
§ 13 Haftungsbeschränkung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
§ 14 Verkehrssicherungspflicht und Freistellung
Die Verkehrssicherungspflicht auf dem Veranstaltungsgelände bzw. in den bereitgestellten Räumlichkeiten obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei, soweit der Schaden nicht durch ein Verschulden des Auftragnehmers verursacht wurde.
§ 15 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zur Abwicklung des Auftrags und gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen (DSGVO). Ausführliche Informationen finden sich in der gesonderten Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Böblingen. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Foodtruck- & BBQ-Catering
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen von J’S Gold Food (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) im Bereich des Foodtruck- und BBQ-Caterings.
(2) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Mengenkalkulation und Mehrverbrauch
(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Sofern nicht anders geregelt, erlöschen schriftliche Angebote spätestens 10 Tage nach Ausstellungsdatum.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die Ausführung der Leistung zustande.
(3) Personen- und Portionenzahl als Abrechnungsgrundlage: Die Vorbereitung des Caterings sowie die primäre Abrechnung erfolgen auf Grundlage der vom Auftraggeber mitgeteilten und verbindlich gebuchten Personen- bzw. Portionenzahl.
(4) Flexibler Reserve-Puffer & Abrechnung nach Mehrverbrauch: Um eine optimale Verpflegung zu gewährleisten (z. B. wenn Gäste oder Mitarbeiter mehr als eine Portion bzw. einen weiteren Burger wünschen), führt der Auftragnehmer nach Möglichkeit eine angemessene Menge an Reservezutaten mit sich. Werden während der Veranstaltung über die vereinbarte Menge hinaus zusätzliche Portionen oder Speisen zubereitet und ausgegeben, wird dieser tatsächliche Mehrverbrauch am Ende der Veranstaltung dokumentiert und im Nachgang nach den vereinbarten Einzel-/Portionspreisen separat abgerechnet.
(5) Ausschluss von Mängelrügen bei Verzehrverhalten: Sofern der Auftraggeber auf die Inanspruchnahme von kostenpflichtigen Nachbestellungen aus der Reserve verzichtet oder der mitgeführte Reserve-Puffer durch unerwartet hohes Verzehrverhalten der Gäste vollständig aufgebraucht ist, begründet das Ausgehen von Speisen keinen Sachmangel. Die vereinbarte und bestätigte Portionenmenge kann im Nachhinein unter Berufung auf ein unzureichendes Sättigungsgefühl einzelner Gäste nicht angefochten werden. Eine Pflicht zur unentgeltlichen Nachlieferung besteht nicht.
(6) Bestellte und vertragsgemäß bereitgestellte, vom Auftraggeber jedoch nicht in Anspruch genommene Mindestportionen werden vollumfänglich berechnet und können nicht rückvergütet werden.
§ 3 Preise, Leistungsänderungen und Preisvorbehalt
(1) Alle genannten Preise verstehen sich in Euro inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern diese nicht separat ausgewiesen wird.
(2) Aufgrund saisonaler Verfügbarkeiten von Zutaten und Rohstoffen behält sich der Auftragnehmer zumutbare Abweichungen und Äquivalenzänderungen bei der Zusammensetzung von Speisen und Menüs vor.
(3) Sofern sich die Einstandspreise für Rohstoffe, Lebensmittel, Treibstoffe oder Zulieferleistungen nach Vertragsschluss unvorhersehbar und wesentlich verändern, behält sich der Auftragnehmer eine angemessene Preisanpassung vor. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über wesentliche Abweichungen unverzüglich informieren, um eine einvernehmliche Lösung abzustimmen.
§ 4 Besonderheiten beim Foodtruck- & BBQ-Catering (Zubereitung, Genuss & Allergene)
(1) Zubereitung vor Ort: Die Speisen werden primär direkt im Foodtruck sowie ergänzend auf mobilen Grillgeräten, Smokern oder mit mitgebrachtem Equipment (z. B. Fritteusen, Brätern) frisch vor Ort zubereitet und ausgegeben.
(2) Anfahrt und Ankunftsfenster: Der Auftragnehmer trifft in der Regel vor dem offiziellen Beginn der Speisenausgabe ein, um den Aufbau, die Betriebsbereitschaft des Foodtrucks/Equipments und die Aufheizphase zu gewährleisten. Der Auftraggeber räumt ein angemessenes Toleranzfenster von bis zu 45 Minuten aufgrund unvorhersehbarer Verkehrsverhältnisse oder erschwerter Anfahrtsbedingungen ein.
(3) Qualitätssicherung & Haltbarkeit: Speisen, die zur sofortigen Ausgabe vor Ort zubereitet werden, sind für den unmittelbaren Verzehr bestimmt. Werden verbliebene Speisen auf Wunsch des Auftraggebers nach Ende des Caterings an diesen übergeben, geht die Gefahr für Verderb sowie die Haftung für die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Kühl- und Hygienevorschriften ab Übergabe vollständig auf den Auftraggeber über.
(4) Allergene und Unverträglichkeiten: Der Auftraggeber ist verpflichtet, besondere Diätanforderungen, Allergien oder Unverträglichkeiten der Gäste spätestens zusammen mit der verbindlichen Personenanzahl (§ 7) schriftlich mitzuteilen. Trotz sorgfältiger Zubereitung kann eine Spurenelementübertragung von Allergenen im Foodtruck sowie an mobilen Koch- und Grillstationen nicht vollständig ausgeschlossen werden.
(5) Kulinarischer Gestaltungsspielraum: Die Zubereitung, Würzung, Garstufen, Röstaromen beim Grillen sowie die optische Präsentation unterliegen dem fachlichen Ermessen des Auftragnehmers. Subjektive geschmackliche Präferenzen der Gäste (z. B. Schärfe, Salzgehalt, Garstufe des Fleisches) stellen keinen Sachmangel dar und berechtigen weder zur Minderung noch zur Anfechtung des Vertrags.
§ 5 Stellplatz, Zufahrt, Infrastruktur und Verkehrssicherheit
(1) Verantwortung des Auftraggebers: Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass ein geeigneter, tragfähiger und ebener Stellplatz für den Foodtruck sowie für etwaiges Zusatz- und Grillequipment (z. B. Grills, Fritteusen, Pavillons) zur Verfügung steht.
(2) Zufahrt & Genehmigungen: Der Auftraggeber stellt sicher, dass die An- und Abfahrtswege für den Foodtruck frei, ausreichend befestigt und für die entsprechenden Fahrzeugmaße/-gewichte befahrbar sind. Etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen (z. B. Sondernutzungserlaubnisse für öffentlichen Grund, Schankerlaubnisse, Anfahrtserlaubnisse) oder Einverständniserklärungen von Grundstückseigentümern sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten rechtzeitig einzuholen.
(3) Verkehrssicherheit: Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht auf dem gesamten Veranstaltungsgelände sowie am Stellplatz des Foodtrucks und des Equipmentbereichs obliegt dem Auftraggeber. Dies umfasst insbesondere die Absicherung von Zufahrten, die Freihaltung von Rettungswegen sowie den Schutz vor Rutsch-, Stolper- oder Witterungsgefahren im Publikumsbereich.
(4) Anschlüsse (Strom & Wasser): Der Auftraggeber hat die vertraglich vereinbarten Strom- und Wasseranschlüsse in unmittelbarer Nähe des Stellplatzes auf eigene Kosten funktionsfähig bereitzustellen. Werden Strom- oder Wasseranschlüsse nicht oder nicht rechtzeitig in ausreichender Kapazität bereitgestellt und kommt es dadurch zu Verzögerungen oder Ausfällen beim Catering, stellt dies keinen Mangel dar; die Vergütungspflicht des Auftraggebers bleibt unberührt.
(5) Ungeeigneter Stellplatz: Kann der Foodtruck oder das Grill-/Braturequipment aufgrund unzureichender Zufahrtsmöglichkeiten, ungeeignetem Untergrund, fehlender Genehmigungen oder fehlender Infrastruktur nicht sicher aufgestellt oder betrieben werden, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den Aufstellort zu verweigern. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bleibt in diesem Fall in voller Höhe bestehen.
§ 6 Speisenausgabe und Fremdpersonal
(1) Die Ausgabe der Speisen erfolgt grundsätzlich durch den Auftragnehmer bzw. dessen Fachpersonal direkt am Foodtruck oder an den eingerichteten Ausgabestationen.
(2) Werden Speisen oder Equipment auf Wunsch des Auftraggebers an vom Auftraggeber gestelltes Fremdpersonal oder Helfer übergeben, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für:
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eine unsachgemäße Portionierung oder Ausgabe der Speisen,
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dadurch bedingte vorzeitige Engpässe,
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die Einhaltung von Hygiene-, Temperatur- und Ausgabevorschriften nach der Übergabe,
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Mängel oder Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung der Speisen oder Geräte durch Drittpersonal entstehen.
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§ 7 Gästeanzahl und Nachbestellungen
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer spätestens 10 Tage vor dem Veranstaltungstermin die verbindliche Gästeanzahl sowie die endgültige Speisenauswahl schriftlich mitzuteilen. Diese Angaben bilden die Abrechnungsgrundlage.
(2) Die im Angebot vereinbarte Mindestabnahme bzw. Mindestpersonenzahl ist verbindlich. Bei einer Unterschreitung der Mindestpersonenzahl bleibt der vereinbarte Mindestpreis vollumfänglich zahlungspflichtig. Dem Auftraggeber steht es frei, die Buchung gemäß § 9 zu stornieren.
(3) Bei einer Überschreitung der angemeldeten Gästezahl werden zusätzliche Portionen, Getränke oder Zusatzleistungen nach den geltenden Preisen separat abgerechnet. Ein Anspruch auf Nachlieferung oder Mehrproduktion vor Ort bei unangekündigter Überschreitung der Gästeanzahl besteht nur im Rahmen der kapazitiven Möglichkeiten des Foodtrucks/Equipments.
§ 8 Equipment, Mietgegenstände und Sicherheitsregeln beim Grillen/Frittieren
(1) Alle dem Auftraggeber überlassenen Gegenstände (z. B. Geschirr, Besteck, Stehtische, Zusatzgeräte) verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers und werden nur für die Dauer der Veranstaltung leihweise zur Verfügung gestellt.
(2) Die Mietgegenstände sind unverzüglich nach Abschluss der Veranstaltung in ordnungsgemäßem, vollzähligem Zustand zurückzugeben. Beschädigte oder verloren gegangene Mietgegenstände werden zum Wiederbeschaffungswert bzw. in Höhe der tatsächlichen Reparaturkosten in Rechnung gestellt.
(3) Sicherheitsabstände & Equipmentnutzung: Der Betrieb von Grillgeräten, Smokern, Fritteusen und sonstigen Hitzequellen erfordert aus Sicherheitsgründen die Einhaltung von Schutzbereichen. Gästen und unbefugten Dritten ist der Zutritt zum unmittelbaren Arbeitsbereich hinter/im Foodtruck sowie an den Grill- und Fritierstationen strengstens untersagt.
(4) Haftung bei Fremdnutzung: Der Auftraggeber haftet für sämtliche Sach- und Personenschäden (z. B. Brandwunden, Schnittverletzungen, Sachschäden durch heiße Fette, offenes Feuer oder Gasgeräte), die durch die unbefugte Annäherung oder unsachgemäße Handhabung des Equipments durch den Auftraggeber, dessen Gäste oder beauftragte Dritte entstehen. Der Auftragnehmer wird insoweit von jeglichen Ansprüchen Dritter freigestellt, sofern der Schaden nicht auf einem nachweisbaren technischen Mangel der Geräte beruht.
§ 9 Stornierung / Rücktritt durch den Auftraggeber
(1) Ein Rücktritt oder eine Stornierung des Vertrages durch den Auftraggeber bedarf der Textform (z. B. E-Mail) und der Bestätigung durch den Auftragnehmer.
(2) Im Falle einer Stornierung steht dem Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung (Stornopauschale) auf Basis der vereinbarten Gesamtsumme wie folgt zu:
-
Bis 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 40 %
-
Bis 28 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 60 %
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Bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 70 %
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Ab 13 Tagen vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichtinanspruchnahme: 85 %
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
(3) Bereits speziell für die Veranstaltung angekaufte Waren, Zutaten oder reserviertes Mietequipment von Drittanbietern werden zusätzlich zu 100 % in Rechnung gestellt, soweit sie nicht anderweitig verwendet werden können. -
§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Der Auftraggeber hat die gelieferte Leistung und Speisen bei Ausgabe bzw. Beginn des Caterings unverzüglich zu prüfen. Offensichtliche Mängel oder Beanstandungen sind dem Auftragnehmer/Personal direkt vor Ort anzuzeigen, um eine sofortige Abhilfe oder Nachbesserung zu ermöglichen.
(2) Vom Auftraggeber fehlerhaft bestellte Speisen oder Mengen sind von Umtausch und Rücknahme ausgeschlossen.
§ 11 Zahlungsbedingungen und Vorkasse / Zahlungsverzug
(1) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(2) Vorkasse und Anzahlungen: Ist vertraglich eine Zahlung per Vorkasse oder eine Anzahlung vereinbart, hat der Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Auftragnehmers spätestens bis zu dem in der Rechnung bzw. Auftragsbestätigung genannten Fälligkeitsdatum zu erfolgen.
(3) Leistungsverweigerungsrecht und Rücktritt: Geht die vereinbarte Vorkasse oder Anzahlung nicht fristgerecht vor dem Veranstaltungstermin auf dem Konto des Auftragnehmers ein, ist der Auftragnehmer nicht zur Ausführung des Auftrags (Anfahrt, Warenbeschaffung, Catering) verpflichtet (§ 320 BGB). Eine Durchführung der Leistung wird bei nicht rechtzeitigem Zahlungseingang nicht garantiert.
(4) Lässt der Auftraggeber eine gesetzte Nachfrist zur Vorkasse ergebnislos verstreichen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und Stornogebühren gemäß § 9 geltend zu machen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren und Verbrauchsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis im Eigentum des Auftragnehmers.
§ 13 Haftungsbeschränkung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
§ 14 Verkehrssicherungspflicht und Freistellung
(1) Die Verkehrssicherungspflicht auf dem gesamten Veranstaltungsgelände sowie im Bereich des Stellplatzes und der Ausgabestationen obliegt dem Auftraggeber.
(2) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, unzureichender Absicherung des Geländes oder Beschädigungen durch Veranstaltungsgäste resultieren, soweit der Schaden nicht durch ein direktes Verschulden des Auftragnehmers verursacht wurde.
§ 15 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zur Abwicklung des Auftrags und gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen (DSGVO). Ausführliche Informationen finden sich in der gesonderten Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Böblingen. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.